Steuertipp Februar 2019

Mehr Zeit für die Steuererklärung

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat seit diesem Jahr mehr Zeit

Viele Bürger verbinden den 31. Mai eines jeden Jahres mit der Abgabefrist der
Steuererklärung. Doch dieses Datum hat ausgedient, denn der Fiskus gewährt ab diesem
Jahr zwei Monate extra Zeit. Dabei ist nicht jede Privatperson zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung verpflichtet. Diese Pflicht entsteht insbesondere erst in
folgenden Fällen:

  • Eheleute, bei denen die Steuerklassenkombination 3 / 5 oder 4 / 4 mit Faktorverfahren  Anwendung findet,
  • bei Bezug von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder
    Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro,
  • Einkünften außerhalb der Arbeit von mehr als 410 Euro, z.B. durch Vermietungseinkünfte oder durch Renteneinkünfte,
  • Eheleute, bei denen ein Partner Einkünfte mit Steuerklasse 6 hat oder
  • wenn ein individueller Lohnsteuerfreibetrag beantragt und gewährt wurde (Ausnahme: Behinderten-Pauschbetrag),

Die Abgabepflicht ist hierbei einfach zu erklären, denn in der Vielzahl der oben genannten
Fälle ist eine Steuernachzahlung wahrscheinlich und der Fiskus will sich schließlich nichts
entgehen lassen. Treffen diese Punkte nicht zu, kann eine Abgabepflicht zudem dadurch
entstehen, dass das Finanzamt schriftlich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.
Wenn keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, laufen auch keine
verpflichtende Fristen ab. In diesen Fällen kann die Steuererklärung freiwillig bis zu vier
Jahre rückwirkend abgegeben werden. Diese sogenannten Antragsveranlagungen (zum
Beispiel bei Eheleuten mit nur einem Einkommen und der Steuerklasse 3) haben vielfach
Steuererstattungen zum Ergebnis, weshalb eine Nichtabgabe letztlich im Interesse der
Finanzverwaltung liegt.

Wenn eine Steuererklärungspflicht besteht und die Steuererklärung selbst angefertigt wird, endet die Abgabefrist seit diesem Jahr zum 31. Juli des Folgejahres. Die
Einkommensteuererklärung 2018 muss damit spätestens am 31. Juli 2019 beim Finanzamt vorliegen. Wer seine Steuererklärung durch einen Steuerberater oder beim
Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lässt, hat grundsätzlich noch sieben Monate mehr Zeit. In diesen Fällen endet die Abgabefrist für die Erklärung 2018 in der Regel erst am 29. Februar 2020.

Wenn abzusehen ist, dass die Abgabefrist zum 31. Juli nicht einzuhalten ist, sollte in jedem
Fall frühzeitig eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden. Solange der Antrag gute Gründe für die abzusehende Fristüberschreitung enthält, reagieren die Finanzämter regelmäßig großzügig.

Die Schattenseite der neuen verlängerten Fristen sind verschärfte Regelungen beim
Verspätungszuschlag. Neuerdings wird ein Mindest-Verspätungszuschlag festsetzt. Dieser
liegt nicht mehr im Ermessen eines Finanzbeamten, sondern die Höhe des Verspätungszuschlags ist gesetzlich geregelt: Er beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten
Steuer, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat. Dementsprechend sollten die
Abgabefristen stets im eigenen Interesse eingehalten werden.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus