Steuertipp Dezember 2021

Änderungen bei Tankgutscheinen und Co.

Mit regelmäßigen Gehaltsextras können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter motivieren und die Zufriedenheit im Unternehmen steigern. Besonders beliebt sind hierbei monatliche Zuwendungen im Rahmen der 44 € Freigrenze für den steuerfreien Sachbezug. Zum 01.01.2022 steigt die Sachbezugsfreigrenze auf 50 € monatlich an. Somit können Beschäftigte ab 2022 bis zu 50 € pro Monat (inkl. Umsatzsteuer) in Form von Sachleistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn steuerfrei und ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten. Diese Begünstigung gilt auch für Minijobber, Teilzeitkräfte oder Praktikanten. Da es sich bei den 50 € um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, ist die gesamte Sachzuwendung steuer- und beitragspflichtig, sobald dieser Betrag überschritten wird.

Änderungen gibt es aber auch bei der Definition von Sachzuwendungen. Schon immer ausgeschlossen waren jegliche Zuwendungen in Geld oder in Geld umwandelbare Gutscheine für die Belegschaft. Neben dem direkten Bezug von Waren oder Dienstleistungen gelten aber auch solche Gutscheine als Sachbezug, mit denen sich nur Waren oder Dienstleistungen kaufen lassen. Allerdings müssen diese spätestens ab 2022 bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, damit sie nicht als Barlohn gelten. Dafür muss aus Sicht der Finanzverwaltung mindestens eine von drei Voraussetzungen erfüllen sein:

• Option 1: Der Kreis an Akzeptanzstellen ist begrenzt (limitierte Netzwerke wie z.B. City Cards)
• Option 2: Für den Gutschein bekommt man nur eine begrenzte Palette an Produkten oder Dienstleistungen (z. B. Kleidung, Kino, Treibstoff, etc.)
• Option 3: Die Karte oder der Gutschein dient zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken (Gutscheinkarten mit vertraglich angeschlossenem Akzeptanzwerk z. B. bei Essensmarken)

Die oben genannten Optionen sind hier vereinfacht und verkürzt dargestellt. Weil bei der Prüfung Vertragsdetails entscheidend sein können, ist es in Zweifelsfragen empfehlenswert, sich die Erfüllung der Voraussetzungen vom Anbieter rechtssicher bestätigen zu lassen. Aufgrund der Neuregelung haben viele Anbieter auch schon reagiert, und die Verträge entsprechend angepasst und hierüber informiert. Wenn dennoch Fragen bleiben, kann der Arbeitgeber das Finanzamt im Rahmen einer sogenannten Lohnsteueranrufungsauskunft um eine Bewertung bitten. Bei dieser Art von Auskunft handelt es sich um eine kostenfreie, bindende Auskunft durch das zuständige Finanzamt für konkrete und klar formulierte lohnsteuerliche Sachverhalte und Zweifelsfragen. Ihr Steuerberater wird hierbei gerne behilflich sein.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus