Steuertipp Dezember 2019

Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Der Bundesrat hat vor einigen Wochen das dritte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Eine wichtige Änderung in diesem Gesetz betrifft die Umsatzgrenze für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Diese lag seit vielen Jahren bei 17.500 € und wird nun ab 2020 auf 22.000 € angehoben. Doch schon für das Kalenderjahr 2019 ergeben sich hierdurch Auswirkungen.

Wer die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, stellt seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung und muss damit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug bekommt der Kleinunternehmer die von ihm bezahlte Umsatzsteuer (z.B. an seinen Lieferanten) als sogenannte Vorsteuer aber auch nicht erstattet.

Ab dem Jahr 2020 können Unternehmen die Kleinunternehmerregelung dann in Anspruch nehmen, wenn der Umsatz des Vorjahres die Grenze von 22.000 € nicht überschreitet und im laufenden Jahr der Umsatz kleiner als 50.000 € bleibt. Durch die Bezugnahme auf das vorangegangene Jahr können Kleinunternehmer also bereits in 2019 Umsätze bis zu 22.000 € erzielen, ohne den Status als Kleinunternehmer im Folgejahr zu verlieren.

Beispiel: Herr Müller hat aus seiner Nebenberuflichen Tätigkeit als Grafikdesigner bis November 2019 einen Umsatz von 16.500 € erzielt. Durch einen größeren Auftrag wird er bis Ende 2019 noch Leistungen erbringen, für die er 2.500 € Honorar in Rechnung stellen kann. Durch die Änderung der Umsatzgrenze auf 22.000 € kann er das Honorar noch in 2019 vereinnahmen und die Kleinunternehmerregelung ab 2020 weiter in Anspruch nehmen. Nach der bisherigen Rechtslage hätte er durch das Überschreiten der alten 17.500 €-Grenze ab 2020 mit Umsatzsteuer abrechnen müssen.

Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, darf keine Rechnungen mit dem Ausweis von Umsatzsteuer ausstellen. Wenn dies doch geschieht, muss diese ausgewiesene Umsatzsteuer trotz der Kleinunternehmerregelung immer an das Finanzamt abgeführt werden.

Weiterhin ist es möglich, bewusst auf die Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten. In diesem Fall müssen alle Umsätze mit Umsatzsteuer abgerechnet werden. Diese Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen und gleichzeitig wird die gezahlte Vorsteuer erstattet. Wenn der Kleinunternehmer diese sogenannte Option zur Regelbesteuerung in Anspruch nimmt, bleibt er mindestens fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Somit sollte diese Entscheidung wohl durchdacht sein. Ob die Option zur Regelbesteuerung im Einzelfall sinnvoller ist als die Kleinunternehmerregelung, kann Ihnen Ihr Steuerberater berechnen.

Derk Alken

Steuerberater der Kanzlei

Volbers Vehmeyer Partner