Steuertipp Dezember 2018

Weihnachten im Steuerrecht

Was Unternehmen bei Geschenken und der Weihnachtsfeier beachten sollten.

Für Geschenke an Geschäftspartner sind die Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sie 35 € pro Beschenkten und Jahr nicht übersteigen. Bei Unternehmen die zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, sind dabei die Kosten ohne Umsatzsteuer maßgeblich. In allen anderen Fällen ist der Bruttowarenwert einschließlich Umsatzsteuer maßgeblich. Wird die Grenze von 35 € überschritten, sind die Aufwendungen insgesamt nicht als Betriebsausgabe gewinnmindernd abziehbar. Ebenso hat der Unternehmer bei Überschreiten der 35 € Grenze grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug. Zu beachten sind zudem die Aufzeichnungs-pflichten, denn ab einem Geschenkwert von 10 € muss das schenkende Unternehmen genaue Aufzeichnungen über die Empfänger führen.

Geschenke an eigene Mitarbeiter können zwar unabhängig von der Höhe der Kosten vollständig als Betriebsausgaben abgezogen werden, jedoch führen diese schnell zu sozialabgaben- und steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Mitarbeiter. Wichtig ist hier insbesondere die 44 € Freigrenze für Sachbezüge. Es gibt also keine Sonderregelung für Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter, sondern Mitarbeiter dürfen jeden Monat Sachzuwendungen bis maximal 44 € (inkl. Umsatzsteuer) steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Wenn diese Grenze zum Beispiel durch einen monatlichen Tankgutschein schon ausgenutzt ist, bleibt für zusätzliche Geschenke kein oder kaum Platz.

Wenn die Geschenke an Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter dennoch größer ausfallen sollen, gibt es ergänzende Möglichkeiten der Pauschalversteuerung. Wichtig ist für alle Schenkungen zudem, dass nur Sachzuwendungen (auch Gutscheine) begünstigt sind, nicht jedoch Geldgeschenke.

Auch bei der jährlichen Weihnachtsfeier schaut das Finanzamt genau hin. Schließlich gilt der kostenlose Verzehr von Speisen und Getränke und die Teilnahme am Rahmenprogramm grundsätzlich als sogenannter geldwerten Vorteil. Zweimal im Jahr sind Betriebsveranstaltungen aber steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils (z.B. einer ganzen Abteilung oder Filiale) offensteht und die Kosten 110 € inklusive Umsatzsteuer je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Die 110 € pro Arbeitnehmer sind sicherlich in vielen Fällen mehr als ausreichend. Sofern jedoch neben den Mitarbeitern auch die Partner eingeladen werden, halbiert sich der Freibetrag: wenn z.B. bei einer Feier pro Teilnehmer Kosten in Höhe von 65 € entstehen, wird dem Arbeitnehmer mit Begleitung ein Vorteil von 130 € zugewiesen. Damit gelten dann 20 € als steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bezüglich der Umsatzsteuer gilt es zu beachten, dass der Vorsteueranspruch aus den Kosten vollständig entfällt, wenn 110-€-Grenze überschritten wird.

Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus