Steuertipp August 2024

Kinderbetreuungskosten der Großeltern absetzen

Nach Ende der Schulferien tritt der Alltag wieder in den Vordergrund. Viele Eltern freuen sich in der Hektik des Alltags von Kindergarten bzw. Schule und eigener Arbeit, wenn Oma und Opa die Kinder betreuen und somit für Entlastung sorgen. Wenn die Großeltern bei der Kinderbetreuung aushelfen, können dabei entstehende Kinderbetreuungskosten steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Kinderbetreuungskosten können mit 2/3 bis zu einem Höchstbetrag von EUR 4.000 jährlich je Kind steuermindernd als Sonderausgaben bei den Eltern in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Der Abzug als Sonderausgaben wird für alle Kinder im Alter von 0 bis 13 Jahren einheitlich gewährt (bei Behinderung bis 25 Jahre). Voraussetzung ist, dass die Kinder zum Haushalt des Steuerzahlers (der Eltern) gehören.

Abziehbar sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung der Kinder, z.B. Aufwendungen für Kindergärten, Babysitter, Haushaltshilfen (die das Kind betreuen) sowie für die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben.

Wenn eine entsprechende Kinderbetreuung durch Angehörige erbracht wird, bedarf es für die steuerliche Anerkennung aber einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Betreuung klar und deutlich geregelt wird. Die Betreuung muss auch entsprechend dieses Betreuungsvertrags gelebt werden.

Auch wenn die Großeltern die Enkelkinder unentgeltlich betreuen, können die Eltern den Großeltern Fahrtkosten (z.B. zum Freibad oder zum Western Joe) erstatten. Die Finanzverwaltung erkennt grundsätzlich den Ersatz von Fahrtkosten als steuermindernde Kinderbetreuungskosten an. Es ist dabei unschädlich, dass die Betreuung der Kinder aus familiären Gründen und unentgeltlich erfolgt. Da es sich bei den Großeltern um einen Ersatz von Auslagen handelt, müssen diese das erhaltene Geld nicht selbst versteuern (sog. Aufwendungsersatz). Voraussetzung ist allerdings, dass die Großeltern den Eltern einen Nachweis über die entstandenen Kosten ausstellen. Um bürokratischen Aufwand zu reduzieren, können Fahrtkosten ersatzweise mit € 0,30 / km angesetzt werden.

Tim Lühn
Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachberater Internationales Steuerrecht
VVP Steuerberatung
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