Steuertipp August 2019

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau

Das Problem der Knappheit von Wohnraum betrifft weite Teile Deutschlands. Auch in
unserer Region ist insbesondere in den größeren Städten die Nachfrage größer als das
Angebot. Mit einer steuerlichen Sonderabschreibung will die Politik den
Mietwohnungsbau nun fördern. Während der Bundestag die Neuregelungen bereits im
Dezember 2018 verabschiedet hat, erfolgte die Zustimmung des Bundesrates nun vor
wenigen Wochen.

Wer künftig Mietwohnungen kauft oder errichtet und damit neuen Mietwohnraum
schafft, kann zu der üblichen Gebäudeabschreibung von 2% jährlich im Jahre der
Anschaffung bzw. Herstellung und den folgenden 3 Jahren zusätzlich jeweils eine
Sonderabschreibung von 5% pro Jahr in Anspruch nehmen. In den ersten vier Jahren
können somit bis zu 28% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd
berücksichtigt werden.

Im Fall der Anschaffung gilt eine Wohnung dann als neu, wenn sie bis zum Ende des
Jahres der Fertigstellung gekauft wird. Neben Neubauten wird auch der Umbau von
bestehenden Gebäudeflächen gefördert, wenn dadurch erstmals eine Wohnung entsteht
oder wenn bestehende Gebäude durch zusätzliche Wohnungen vergrößert werden. Die
Förderung kommt sowohl für private Investoren als auch für betriebliche Investitionen
durch Unternehmen in Betracht.

Begünstigt sind solche Baumaßnahmen, für die der Bauantrag im Zeitraum vom
01.09.2018 bis zum 31.12.2021 gestellt wird und die folgende Voraussetzungen
erfüllen:

  • Die Immobilie muss im Jahre der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der Vermietung zu Wohnzwecken dienen.
  • Die Immobilie darf nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden. Sie muss somit dauerhaft bewohnt sein.
  • Damit keine Luxusbauten steuerlich gefördert werden, dürfen die Baukosten maximal 3.000 Euro je Quadratmeter der Wohnfläche betragen (ohne Grundstückskosten).
  • Die Sonder-AfA wird an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen,
    jedoch maximal von 2.000 Euro je Quadratmeter der Wohnfläche (ohne
    Grundstückskosten).

Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderabschreibung in späteren
Jahren weg, so muss die Sonderabschreibung unter Umständen rückgängig gemacht
werden und damit die Steuerersparnis zurückgezahlt werden.

Die Neuregelung schafft steuerliche Vorteile, die nach Hoffnung der Politik zusätzliche
Anreize für Investitionen setzen sollen. Dennoch sollte jede Immobilieninvestition stets
gut durchdacht und geplant sein, denn die Gesamtinvestition sollte auch insgesamt
wirtschaftlich sein und Risiken sind nie auszuschließen. Wie sich eine
Immobilieninvestition in Einzelfall steuerlich und wirtschaftlich auswirkt, kann Ihnen
Ihr Steuerberater berechnen und erläutern.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus