Steuertipp April 2020

Warum das Kurzarbeitergeld die Steuerlast erhöht

Steuerlast durch Kurzarbeit

Wie wirken sich Lohnersatzleistungen auf die Steuerlast aus?

Auch die Grafschaft Bentheim und das Emsland sind schwer von der aktuellen Corona-Krise getroffen. Immer mehr Unternehmen sehen sich aufgrund von Auftragseinbußen oder aufgrund von angeordneten Betriebsschließungen gezwungen, Ihre Beschäftigten nach Hause zu schicken. Bekanntermaßen hat die Bundesregierung deshalb den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Das Kurzarbeitergeld zahlt der Arbeitgeber für die Zeiten der Arbeitsfreistellung direkt an den Mitarbeiter, und lässt sich dieses später von der Bundesagentur für Arbeit erstatten.

Die Zahlung des Kurzarbeitergeldes fällt unter die sogenannten Lohnersatzleistungen und ist damit steuerfrei. Zu beachten ist allerdings, dass diese Lohnersatzleistungen dem sogenannten Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen. Dadurch kann sich der persönliche Prozentsatz mit dem das übrige Einkommen versteuert werden muss erhöhen und demnach muss ggf. mehr Einkommensteuer gezahlt werden.

Dies macht folgendes Beispiel deutlich: Bei einem zu versteuerndem Einkommen von beispielsweise 30.000 € fällt für ledige Steuerpflichtige eine Einkommensteuerlast von 5.187 € an. Der durchschnittliche Steuersatz beträgt 17,29 %. Wenn zum Einkommen nun noch steuerfreie Lohnersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld) von 2.000 € hinzukommen, bleibt das zu versteuernde Einkommen bei 30.000 €. Der durchschnittliche Steuersatz hierauf beträgt nun aber 18,14 % wodurch die Steuerlast um 256 € auf 5.443 € ansteigt.

Neben dem Kurzarbeitergeld gibt es noch weitere Entgeltersatzleistungen die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und zur Zeit sehr aktuell sind. Wer aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist erhält von Arbeitgeber sechs Wochen lang das reguläre Gehalt. Dauert die Krankheit länger, haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld. Wer hingegen als Arbeitnehmer von einer behördlichen Maßnahme zur Vorsorge gegen das Infektionsrisiko betroffen ist, erhält unter bestimmten Voraussetzungen als Alternative zum Kurzarbeitergeld eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Auch das Krankengeld und die genannte Entschädigung nach dem IfSG werden als steuerfreie Leistung beim Berechnen der Einkommensteuer durch den Progressionsvorbehalt mitberücksichtigt. Weitere Leistungen die dem Progressionsvorbehalt unterliegen sind beispielsweise Arbeitslosengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld oder das Verletztengeld.

Weil sich durch die genannten Einkommensersatzleistungen die persönliche Steuerlast erhöht, verpflichtet der Bezug dieser Leistungen zur Abgabe einer Steuererklärung. Diese Verpflichtung tritt jedoch erst ein, wenn im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen bezogen werden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Vom der auszahlenden Stelle wird deshalb ein Nachweis für die Steuerunterlagen und zur Vorlage beim Finanzamt erstellt. Außerdem werden die Daten auch elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt.

Übrigens: Der Bezug von Lohnersatzleistungen unter Progressionsvorbehalt kann bei Eheleuten zum Ergebnis führen, dass eine Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger ist als eine gemeinsame Steuererklärung. Dies sollte vor der Abgabe der Steuererklärung unbedingt geprüft werden.

Heike Oudehinken ist
Steuerberaterin der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus