Steuertipp April 2017

Unterhalt für studierende Kinder absetzen

Der Wegfall des Kindergeldes kann Chancen bieten

Trotz Wegfall der Wehrpflicht, dem Abitur nach 12 Jahren und den verkürzten Bachelor-Studiengängen ist es nicht außergewöhnlich, dass Kinder mit 25 Jahren noch studieren. Für viele Eltern ist es dann eine Selbstverständlichkeit oder auch nötige Pflicht, die Kinder finanziell zu unterstützen. Da mit dem 25. Geburtstag des Kindes allerdings regelmäßig das Kindergeld wegfällt, muss diese Unterstützung vollständig aus eigener Tasche gezahlt werden.

Was häufig nicht bekannt ist, ist die Tatsache, dass mit dem Ende des Kindergeldbezugs die Möglichkeit besteht, den Unterhalt an die Kinder steuerlich geltend zu machen. Der steuerliche Vorteil hieraus kann dabei in vielen Fällen höher ausfallen, als das zuvor erhaltene Kindergeld. Voraussetzung für den Abzug ist, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Vermögen des Kindes darf deshalb 15.500 € nicht überschreiten.

Zu den Unterhaltsaufwendungen gehören die üblichen Aufwendungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts wie Verpflegung, Kleidung, Hausrat und Wohnung. Lebt das Kind z.B. unentgeltlich im Haus der Eltern, lässt das Finanzamt hierfür regelmäßig einen Abzug in Höhe des Höchstbetrags ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendung zu. Der Höchstbetrag für den abzugsfähigen Unterhalt beträgt für das Jahr 2017 insgesamt 8.820 €. Dieser Höchstbetrag wird noch um die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes erhöht. Da mit dem 25. Geburtstag neben dem Kindergeld regelmäßig auch die Möglichkeit der kostenlosen Familienversicherung entfällt, wirkt sich diese Erhöhung häufig aus. Der insgesamt anzusetzende Höchstbetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Wenn beispielhaft die 26-jährige studierende Tochter zu Hause wohnt, sie keine eigenen Einkünfte hat und für Kranken-/Pflegeversicherung monatlich 75 € anfallen, belaufen sich die berücksichtigungsfähigen Unterhaltszahlungen auf maximal 9.720 €. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 35% beträgt die Steuerersparnis ca. 3.400 €. Das Kindergeld für 12 Monate hätte im Beispiel lediglich 2.304 € betragen.

Die Ausführungen zeigen, dass die mögliche Steuerentlastung den Wegfall des Kindergeldes kompensieren kann. Je nach persönlicher Situation kann der steuerliche Vorteil sogar höher sein als das Kindergeld.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus