Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

  1. Die Bearbeitung von Aufträgen, die Volbers Vehmeyer Partner PartG mbB Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwalt (im Folgenden nur „VVP“) erteilt werden, erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeine Auftragsbedingungen, die dem Auftraggeber (Mandanten) mitgeteilt und Gegenstand des Vertrages mit ihm werden. Sie gelten für die Tätigkeiten aller Partner, Angestellten und freien Mitarbeiter von VVP. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge mit dem Mandanten, ohne dass sie erneut in Bezug genommen werden müssen. Sie entbinden nicht von der Einhaltung des jeweils gültigen Standesrechts.
  2. Der Auftrag wird grundsätzlich VVP erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Berufsträger durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten, Vorbehaltstätigkeiten in der Wirtschaftsprüfung). Soweit ein Vertragsverhältnis mit einzelnen Partnern und/oder Berufsträgern zustande kommt, gelten diese Allgemeinen Auftragsbedingungen entsprechend.
  3. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch VVP entsprechend der nach Sachgebieten ausgerichteten internen Organisation. Etwaige Zuständigkeitsangaben innerhalb der Kanzlei haben stets rein informatorischen Charakter und sind unverbindlich. In allen Fällen steht die Vergütung ausschließlich VVP zu.
  4. Gegenstand des Mandats ist die jeweils gesondert vereinbarte Leistung der Wirtschaftsprüfung, der Steuer- oder Unternehmensberatung sowie der Rechtsberatung einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung. Der Auftrag bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Angelegenheit ausländisches Recht berührt, weist VVP rechtzeitig hierauf hin.
  5. Das Mandatsverhältnis kann auch als laufende rechtliche oder steuerliche Beratung aufgrund eines gesonderten Vertrages bestehen.
  6. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten vorgegeben und begrenzt. Die Erzielung eines bestimmten Ergebnisses oder Erfolges, insbesondere rechtlicher oder wirtschaftlicher Art, ist mit dem Mandatsvertrag nicht verbunden und wird auch nicht geschuldet, es sei denn Gegenstand der Beauftragung ist eine konkrete Einzelleistung, die keine Beratung und/oder Vertretung darstellt und auf eine Erfüllung gerichtet ist (bspw. Lohnbuchhaltung).
  7. Die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte von VVP führen den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen, im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen und Berufsregeln durch und sind dabei berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Angestellte, freie Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, ist zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen. Die einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften werden stets beachtet.
  8. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe nur auf gesondertem Auftrag des Mandanten eingelegt werden.

2. Pflichten und Befugnisse der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte

  1. Rechtliche Prüfung
    Die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte von VVP werden die jeweilige Angelegenheiten des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.
  2. Verschwiegenheit
    1. Die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte von VVP sind zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet. Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte von VVP über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit dürfen Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers ausgehändigt werden.
    2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
    3. VVP hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei der beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  3. Verwahrung von Geldern
    1. Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, werden vorbehaltlich Ziffer 6.1 unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet. Solange dies nicht möglich ist, werden Fremdgelder auf Anderkonten verwaltet.
    2. VVP setzt sich für die transparente Mandatsbearbeitung ein und handelt stets im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen.
  4. Datenschutz
    VVP wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
  5. Kommunikation mit dem Mandanten
    VVP ist befugt, bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit alle umfassend zu unterrichten. Weisungen einzelner Auftraggeber sind in solchen Fällen nur bei Zu- und Abstimmung mit den anderen zu beachten. Handlungen einem Auftraggeber gegenüber gelten und wirken für und gegen alle. Bei sich widersprechenden Äußerungen und Uneinigkeit zwischen den Auftraggebern kann das Mandatsverhältnis gekündigt werden.

3. Pflichten des Mandanten

Eine ordnungsgemäße Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:

  1. Umfassende Information
    1. Der Mandant wird VVP über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und VVP rechtzeitig sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von VVP bekannt werden.
    2. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit VVP mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
    3. VVP weist darauf hin, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit von Unterlagen, Urkunden und Angaben in der Verantwortung des Mandanten liegen. Die Tätigkeiten werden aufgrund der vom Mandanten vorgelegten Unterlagen und Auskünfte ausgeübt. Auf Verlangen von VVP hat der Mandant die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von VVP formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
    4. VVP wird die vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Eine Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere Buchführung und Bilanz, gehört nicht zum Auftrag, wenn dies nicht schriftlich vereinbart ist.
  2. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
    Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 3.1 oder sonst wie obliegenden Mitwirkung, so ist VVP zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch von VVP auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene mit Wirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn VVP von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
  3. Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung
    Der Mandant wird VVP unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.
  4. Sorgfältige Prüfung von Schreiben
    Der Mandant wird die ihm von VVP übermittelten Schreiben und Schriftsätze sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
  5. Vertraulichkeit
    Der Mandant verpflichtet sich, ihm ausgehändigte schriftliche Unterlagen (Gutachten, Vermerke, etc.) vertraulich zu behandeln und nicht – auch nicht ihren wesentlichen Inhalt – an Dritte weiterzuleiten, es sei denn, VVP hat hierzu vorher schriftlich seine Zustimmung erteilt. Der Mandant verpflichtet sich, diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. Der Mandant darf ihm übersandte Unterlagen auch ohne vorherige Zustimmung von VVP einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen zugänglich machen, der ihn in gleicher Angelegenheit berät, sofern der Mandant diesen zur vertraulichen Behandlung der ihm überlassenen Unterlagen verpflichtet hat.

4. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

VVP ist berechtigt, anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen mit Datenverarbeitungsanlagen selbst oder durch qualifizierte Dritte zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

5. Unterrichtung des Mandanten per Fax und per E-Mail

  1. Soweit der Mandant VVP einen Faxanschluss und/ oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax und/ oder über diese E-Mail-Adresse mandatsbezogene Informationen zugesendet werden. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät und/ oder auf die E-Mail haben und dass er Faxeingänge und/ oder eingehende E-Mails regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, VVP darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät und/ oder die E-Mail nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen und/ oder E-Mail-Sendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
  2. Dem Mandanten ist bekannt, dass E-Mails Viren enthalten können, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist und dass nicht sichergestellt ist, dass die E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist.

6. Zahlungspflicht des Mandanten

  1. Abtretung, Aufrechnung und Fälligkeit von Honorarforderungen
    1. VVP darf eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.
    2. Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort und ohne Abzüge zahlbar. VVP ist berechtigt, monatlich oder quartalsweise abzurechnen. Werden Honorare oder Vorschüsse nicht fristgerecht oder nicht vollständig beglichen, kann VVP nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung die weitere Leistung bis zur vollständigen Begleichung einstellen.
    3. Eine Aufrechnung mit Forderungen von VVP ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest gestellten Forderungen zulässig.
    4. Gesamtschuldnerische Haftung
      Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung und Auslagen von VVP.

7. Zahlungsmodalitäten

VVP wendet das SEPA-Verfahren an, so dass alle ein- und ausgehenden Zahlungen die Angaben von BIC und IBAN Nummern erfordern. Der Mandant teilt hierzu seine BIC und IBAN mit und erteilt die erforderlichen Ermächtigungen auf den vorgesehenen Formblättern.

8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

  1. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Absatz 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht vorher in der Kanzlei abholt. Im Übrigen gilt § 50 Absatz 2 Satz 2 BRAO.
  2. Bezieht sich das Mandatsverhältnis auf Wirtschaftsprüfung oder auf Steuerberatung beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre (§ 51b Absatz 2 Satz 1 WPO/ § 66 Absatz 1 Satz 1 StBerG). Im Übrigen gilt Absatz 1 sinngemäß.
  3. Werden Akten auf Wunsch des Mandanten an ihn versandt, so kann dies an die zuletzt bekannte Adresse des Mandanten geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant

9. Haftung

  1. Haftungsbeschränkung
    Für Verbindlichkeiten von VVP aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Die Haftung von VVP für Schadenersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist bei einem durch einfache Fahrlässigkeit verursachten einzelnen Schadenfall auf EUR 10 Mio. (in Worten: Euro Zehnmillionen) beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Für die Tätigkeit von Rechtsanwälten gilt die Haftungsbeschränkung jedoch nur für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Ein einzelner Schadenfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadenfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Gesamthaftung von VVP gegenüber mehreren Auftraggebern und/oder mehreren Anspruchsberechtigten wird auf insgesamt EUR 12,5 Mio. (in Worten: Euro Zwölfmillionen Fünfhunderttausend) beschränkt.
  2. Zusatzversicherung
    Weist eine Angelegenheit ein erkennbares Schadenrisiko auf, welches die in Ziff. 9.1 genannte Haftungsbegrenzung von EUR 10 Mio. (in Worten: Euro Zehnmillionen) übersteigt, oder sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
  3. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Delikt
    Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 9.1 gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Drittwirkung
    § 334 BGB findet Anwendung, d.h. die Haftungsbegrenzung in Ziff. 9.1 dieser Vereinbarung gilt auch gegenüber dem Dritten bei Verträgen zugunsten oder mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten. Der Haftungshöchstbetrag gemäß Ziff. 9.1 steht sämtlichen – auch künftigen – Anspruchsberechtigten gemeinsam nur einmal zu.
  5. Verjährung
    Ansprüche des Mandanten auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und VVP bestehenden Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis erlangt hat von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder der Mandant ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis erlangen musste. Unabhängig von einer solchen Kenntnis des Mandanten tritt die Verjährung jedoch spätestens sechs Jahre nach Beendigung des Mandats ein. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte von VVP oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und für Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

10. Schlussbestimmungen

  1. Nachberechnung
    Nach Mandatsbeendigung werden noch nicht abgerechnete Leistungen sofort abgerechnet und sind auch sofort zu zahlen, es sei denn eine Abweichung hiervon wird ausdrücklich vereinbart.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist der Sitz von VVP.
    Ist der Mandant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis der Sitz von VVP. Ist der Mandant kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, keine juristische Person des öffentlichen Rechts und kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder wenn sein Wohnsitz bei Klageerhebung unbekannt ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtstände bleiben unberührt.
  3. Salvatorische Klausel
    Soweit diese Allgemeinen Auftragsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Mandatsverhältnisses und dem Zweck dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
  4. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
    VVP ist berechtigt, anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen mit Datenverarbeitungsanlagen selbst oder durch qualifizierte Dritte zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
  5. Unterrichtung des Mandanten per Fax und per E-Mail
    1. Soweit der Mandant VVP einen Faxanschluss und/ oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax und/ oder über diese E-Mail-Adresse mandatsbezogene Informationen zugesendet werden. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät und/ oder auf die E-Mail haben und dass er Faxeingänge und/ oder eingehende E-Mails regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, VVP darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät und/ oder die E-Mail nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen und/ oder E-Mail-Sendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
    2. Dem Mandanten ist bekannt, dass E-Mails Viren enthalten können, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist und dass nicht sichergestellt ist, dass die E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist.
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