Steuertipp September 2017

Scheidungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar

Wenn eine Ehe geschieden wird, kostet dies den beiden Beteiligten vor allem Nerven und Geduld sowie häufig eine Menge Geld. Die direkten Kosten der Ehescheidung sind insbesondere die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten und können sich –je nach Vermögenssituation- schnell auf einige Tausend Euro summieren. In der Vergangenheit blieb als Entlastung die Möglichkeit, diese Kosten steuerlich über die Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Diese Möglichkeit wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs nun aufgehoben.

Bis zum Jahr 2012 wurden direkte Scheidungskosten problemlos vom Finanzamt als sogenannte außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Im Ergebnis hat sich das Finanzamt damit regelmäßig an den entstandenen Kosten beteiligt. Bereits ab 2013 wurde allerdings gesetzlich festgelegt, dass sogenannte Prozesskosten nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind. Nur ausnahmsweise, wenn durch den Prozess die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, sind die Kosten hierfür weiterhin abzugsfähig. In vielen Verfahren vor den Finanzgerichten der Bundesländer wurde nun gestritten, ob auch Scheidungskosten zu diesen Prozesskosten zählen und ob bzw. wann die genannte Ausnahmeregelung bei Scheidungen anzuwenden ist. Da einige Finanzgerichte den Steuerzahlern Recht gaben, hatten auch die Finanzämter in vielen Fällen den Abzug noch Langezeit anerkannt.

Der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Finanzgericht hat in einem Revisionsverfahren (Az. VI R 9/16) nun klarstellend entschieden, dass Scheidungskosten grundsätzlich unter das seit 2013 geltende Abzugsverbot von Prozesskosten fallen. Auch die gesetzliche Ausnahme für existenzbedrohende Fälle dürfe nur in sehr wenigen wirtschaftlichen Extremsituationen angewendet werden. Ein Beispiel für eine solche Extremsituation sei zum Beispiel bei einem Ehepaar gegeben, das bislang von den Einnahmen aus einem gemeinsamen Betrieb lebte. Das Urteil wurde am 16. August 2017 veröffentlicht und findet Anwendung auf alle noch offenen und auf künftige Fälle. In aller Regel können die meisten Geschiedenen damit keinerlei Scheidungskosten mehr absetzen. Für Altfälle bis 2012 gilt die alte Rechtslage selbstverständlich weiter.

Auch wenn direkte Scheidungskosten nunmehr regelmäßig nichts mehr in der Steuererklärung zu suchen haben, ist es weiterhin sinnvoll, sich steuerlichen Rat zu holen. Schließlich können Themen wie Steuerklassen, Unterhalt oder die Art der Steuerveranlagung weiterhin steuerlich optimiert werden.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus