Steuertipp November 2016

Steuern sparen mit Vorauszahlungen an die Krankenkasse

Selbständige Unternehmer und Freiberufler müssen ihre Beiträge zur  Kranken- und Pflegeversicherung bekanntermaßen aus eigener Tasche zahlen. In der Regel erfolgt die Zahlung in Form monatlicher Beiträge an die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Sofern es die Liquidität zulässt, kann sich zum Jahresende aus steuerlichen Gründen aber auch eine Vorauszahlung dieser Beiträge z.B. für das gesamte Folgejahr lohnen. Denn seit einigen Jahren mindern sämtliche Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung das steuerliche Einkommen und damit die Einkommensteuerlast. Gespart wird dabei für das Jahr, in dem die Beitragszahlung erfolgt, unabhängig davon, für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden. Gleichzeitig können sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen sowie zu bestimmten Lebensversicherungen) nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abgezogen werden. Da die Höchstbeträge jedoch regelmäßig durch die Krankenversicherungsbeiträge bereits überschritten werden, gehen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sehr häufig ins Leere.

Wenn beispielhaft neben dem bereits geleisteten Jahresbeitrag 2016 (6.000 €) zum Jahresende die voraussichtlichen Beiträge für 2017 (6.000 €) an die Krankenversicherung gezahlt werden, werden im Steuerbescheid 2016 insgesamt 12.000 € berücksichtigt. Zwar können somit in der Steuererklärung 2017 mangels Zahlung keine Krankenversicherungs-beiträge mehr angesetzt werden, jedoch wirken sich dann für 2017 die Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen wieder aus (bis maximal zum Höchstbetrag). Ohne die Vorauszahlung in 2016 würden diese Beiträge für 2017 z.B. zur privaten KFZ-Haftpflichtversicherung oder zur Lebensversicherung fast immer gänzlich ohne Berücksichtigung bleiben.

Auch zum Ausgleich sogenannter Progressionsunterschiede kann diese Gestaltung sinnvoll sein. Wird für 2016 ein deutlich höheres Einkommen als im Folgejahr erwartet, kann sich die Beitragsvorauszahlung zusätzlich lohnen. Wenn im o.g. Beispiel zwischen den Jahren 2016 und 2017 ein Unterschied im Grenzsteuersatz von 20% zu erwarten wäre, beträgt die finale Ersparnis bereits ohne den Effekt der sonstigen Vorsorgeaufwendungen 1.200 €.

Das Finanzamt erkennt Vorauszahlungen sogar bis zum 2,5 fachen des aktuellen Jahresbeitrags an. In welchem Maße eine Vorauszahlung sinnvoll ist, kann Ihnen Ihr Steuerberater ausrechnen. Ob eine Vorauszahlung bei Ihrer Krankenkasse möglich ist, sollte im Vorfeld mit dieser geklärt werden.

Heike Oudehinken
Steuerberaterin der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus