Steuertipp Mai 2018

Kassen-Nachschau durch das Finanzamt

Auch Trickbetrüger nutzen diese Prüfmethode

Wenn ein Unternehmen wesentliche Umsätze auch in bar erwirtschaftet, ist das Finanzamt stets besonders kritisch. Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist daher unverzichtbar um bei einer Betriebsprüfung nicht hohe Steuernachzahlungen zu riskieren. Neben diesen bekannten Betriebsprüfungen steht den Finanzämtern seit Jahresbeginn 2018 mit der sogenannten Kassennachschau eine weitere Art der Prüfung zur Verfügung. Im § 146b der Abgabenordnung heißt es dazu: die mit der Kassennachschau betrauten Amtsträger der Finanzbehörde dürfen ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäfts-grundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.

Da die Prüfer im Rahmen einer Kassennachschau ohne Ankündigung im Unternehmen aufschlagen können, zielt die Prüfung auch auf den Überraschungsmoment. Die Beamten prüfen dann die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und damit insbesondere die zeitnahe, lückenlose und manipulationssichere Aufzeichnung von baren Einnahmen und Ausgaben. Hierzu wird z. B. ein Kassensturz durchgeführt und der Ist-Bestand wird mit dem Soll-Bestand laut Kassensystem oder Aufzeichnungen verglichen. Aber auch das Vorhalten aller nötigen Dokumentationen (z. B. laufende Tagesabschlüsse, Verfahrens-dokumentation, Programmierprotokolle von elektronischen Kassen, etc.) steht im Fokus der Prüfung.

Bevor der Prüfer (gekleidet in ziviler Kleidung) mit seinen Untersuchungen beginnt, wird er sich zunächst als Finanzbeamter mit seinem Dienstausweis ausweisen und idealerweise eine Prüfungsanordnung vorlegen. Da das Aussehen eines solchen Dienstausweises jedoch kaum bekannt ist und diese Ausweise zudem nicht sonderlich fälschungssicher sind, lädt die Kassennachschau auch Trickbetrüger ein. Wer sich als vermeintlicher Finanzbeamter ausgibt, einen glaubhaften Ausweis vorlegt und idealerweise zudem eine gefälschte Prüfungsanordnung vorlegt, kommt unter dem Vorwand der Kassennachschau schnell zum Objekt der Begierde: dem Bargeldbestand des Unternehmens. Seit Jahresbeginn 2018 sind bundesweit bereits einige solcher kriminellen Fälle zur Anzeige gebracht worden.

Deshalb empfehlen wir, bei einer Kassennachschau die Identität des Prüfers telefonisch beim Finanzamt zu erfragen, bevor dieser Zugriff auf die Kasse bekommt. Wenn die Kassennachschau außerhalb der Dienstzeiten des Finanzamtes stattfindet, sollte die Identität des Prüfers im Zweifel durch Mithilfe der Polizei ermittelt werden. Spätestens beim Beginn eines solchen Telefonats mit der Polizei ist der vermeintliche Finanzbeamte wahrscheinlich schon auf der Flucht. Echte Finanzbeamte werden für solches Misstrauen sicherlich Verständnis zeigen.

Heike Oudehinken
Steuerberaterin der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus