Steuertipp Januar 2017

Brille, Medikamente und Zahnersatz von der Steuer absetzen

Medikamente gegen den lästigen Heuschnupfen, eine teure Brille wegen der Sehschwäche oder aufwendiger Zahnersatz – wenn die Krankenkasse diese Kosten nicht vollständig übernimmt, ist Gesundheit häufig teuer. Ein sprichwörtliches Trostpflaster bietet aber der Ansatz dieser sogenannten Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung, denn im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten.

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, muss die Behandlung bzw. die Maßnahme gezielt von einem Arzt angeordnet sein. Zu den anerkannten Kosten zählen zum Beispiel Ausgaben bzw. Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente, Zahnarztkosten, Krankenhausaufenthalte, Physiotherapie, die Geburt eines Kindes, Brillen, logopädische Behandlungen, Hörgeräte oder medizinische Hilfsmittel. In der Regel werden auch Kosten für Heilpraktiker vom Finanzamt anerkannt. Auch wenn die Kosten für die eigenen Kinder entstehen sind sie abzugsfähig. Neben den direkten Kosten sind z.B. auch die Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke abzugsfähig (0,30 € je km mit dem Auto).

Die angesetzten Kosten wirken sich steuerlich allerdings erst dann aus, wenn die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung überschritten ist. Die Höhe dieser Grenze richtet sich dabei nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Je nachdem liegt die zumutbare Belastung zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Absetzbar ist dabei letztendlich lediglich der Teil der Krankheitskosten, der über diese Grenze hinausgeht. Ein Beispiel: Einem Ehepaar mit einem Kind und Einkünften von insgesamt 40.000 € sind drei Prozent ihres jährlichen Einkommens zumutbar. Somit wären Kosten bis 1.200 € ohne steuerliche Auswirkung und jeder übersteigende Euro führt zu einer Steuerersparnis. Wenn dieses Ehepaar z.B. 3 Kinder hätte, läge die Eigenbelastung bei nur noch 400 € bzw. 1 % des Einkommens.

Wenn jedes Jahr mittelhohe Behandlungskosten entstehen, dann wird die Eigenanteilsgrenze womöglich nie überschritten und die Ausgaben bleiben steuerneutral. Falls die Möglichkeit besteht (und wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen), sollten deshalb die außergewöhnlichen Belastungen idealerweise in einem Jahr gebündelt werden. Überspitzt ausgedrückt: lassen Sie sich lieber im selben Jahr die Zähne erneuern, kaufen im gleichen Jahr neue Brillen und bezahlen zugleich die Zahnspange und die Schuheinlagen der Kinder. Entscheidend ist immer das Jahr der Bezahlung und oftmals sind die Zahlungsempfänger mit Spielräumen bei der Fälligkeit einverstanden.

Besser noch als jede Steuerersparnis ist ein gesundes Jahr 2017 ohne Krankheitskosten. Wenn aber absehbar ist, dass größere Krankheitskosten entstehen könnten, sollten als guter Vorsatz die Belege für Krankheitskosten unterjährig gesammelt werden und um die gefahrene km ergänzt werden. Damit wird sichergestellt, dass beim Erreichen der Eigenanteilsgrenze der volle Steuervorteil erreicht wird.

Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus