Steuertipp Februar 2017

Vermieter aufgepasst: Bei Leerstand Grundsteuer sparen

Wenn ein Mietobjekt leer steht, ist der Vermieter in der Situation, dass den fehlenden Mieteinnahmen laufende Kosten gegenüberstehen. Zu diesen Kosten zählt beispielsweise auch die Grundsteuer für die Stadt oder die Gemeinde. Doch was oft unbekannt ist: Bei Leerstand und längeren Mietausfällen wird die Grundsteuer teilweise erlassen. Dies ist in § 33 des Grundsteuergesetzes geregelt.

Ein Erlass von bis zu 50 Prozent der Grundsteuer kommt in Betracht, wenn Sie im letzten Jahr durch Ihr Objekt überhaupt keine Mieteinnahmen erzielen konnten. Bei nur vorübergehendem Leerstand können Sie immerhin 25 Prozent sparen. Dafür muss die Ertragsminderung mehr als 50 Prozent betragen.

Angenommen Sie vermieten seit zwei Jahren eine Wohnung an ein junges Paar. Der normale Ertrag beläuft sich auf 9.600 € pro Jahr. Zum April 2016 zieht das Paar aufgrund der Familienplanung in ein größeres Haus, seitdem steht die Wohnung leer. Die Mieteinnahmen für 2016 reduzieren sich um 7.200 €, was einer Ertragsminderung von 75 Prozent entspricht. Da mehr als 50 Prozent der Einnahmen ausfallen, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Bei einer Grundsteuer von z.B. 600 € macht dies 150 € aus. Wäre die Familie schon zum Vorjahresende ausgezogen, würden 300 € (50 Prozent) erlassen, da gar keine Einnahmen erzielt worden wären.

Wichtig für den Grundsteuererlass ist, dass Sie als Vermieter nicht für den Mietausfall verantwortlich sind. Dies ist sicherlich der Fall bei Schäden durch Unwetter oder erfolglosen Pfändungsversuchen bei zahlungsunfähigen Mietern. Zeigen Sie jedoch nicht die erforderlichen Bemühungen, neue Mieter zu finden oder verlangen Sie absurde Mietpreise, kann die Gemeinde den Grundsteuererlass ablehnen. Bieten Sie Ihre Objekte daher der Öffentlichkeit über alle gängigen Medien, wie Zeitung und Internet zu marktüblichen Preisen an oder beauftragen Sie einen Makler. Die Rechnungen sollten Sie als Nachweis Ihres Einsatzes unbedingt aufbewahren. Wenn Sie trotz aller Anstrengungen keine Mieter finden, kann dies an einem Überangebot an leerstehenden Immobilien oder an einem allgemeinen Bevölkerungsrückgang liegen. Man spricht hier von strukturellem Leerstand, den ein Vermieter nicht zu vertreten hat. Ein Grundsteuererlass darf Ihnen in diesen Fällen ebenfalls nicht verweigert werden. Aufgrund der aktuellen Lage am Wohnungsmarkt dürfte dies allerdings eher bei gewerblichen Immobilien in Frage kommen.

Um die Möglichkeit der Steuerersparnis zu nutzen, müssen Sie bei der Stadt oder Gemeinde einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen. Dieses kann formlos und ohne besonderen Vordruck geschehen. Gesammelte Nachweise können auch nachträglich eingereicht werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Antrag für das Jahr 2016 bis spätestens zum 31. März 2017 eingegangen sein muss. Nach Bewilligung des Antrags wird der erlassene Anteil der Grundsteuer erstattet. Zwar wäre eine ständige Vermietung in jedem Fall besser, bei Leerstand bleibt aber zumindest ein kleiner Trost.

Matthias Germer
Betriebswirt (BSc.) der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus