Steuertipp Dezember 2017

Wenn der Chef das (E)Bike bezahlt

Neue Regeln für die Radübernahme nach Vertragsende.

Fahrradfahren ist umweltfreundlich, gesund und mach Spaß, oftmals allerdings auch mit hohen Kosten für die Anschaffung verbunden. Wenn nun aber der Arbeitgeber das teure Fahrrad zur Verfügung stellt, können Vorteile für beiden Seiten entstehen.

Seit längerer Zeit gilt die steuerliche Dienstwagenregelung auch für Fahrräder und E-Bikes. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Fahrräder zur unbeschränkten privaten Nutzung überlassen kann. Es muss lediglich der dadurch erlangte geldwerte Vorteil versteuert werden. Dieser bemisst sich wie beim Firmenwagen nach der sogenannten 1%-Regelung. Wenn das überlassene Fahrrad beispielsweise einen Neuwert von 2.500 € hat, werden monatlich 25 € fiktiv zum Gehalt hinzugerechnet, wodurch zusätzliche Lohnsteuern und Sozialabgaben in Höhe von ca. 12 € anfallen.

Nun wird kaum ein Arbeitgeber ohne besondere Veranlassung diesem Modell zustimmen. Deshalb wird häufig das Modell der sogenannten Entgeltumwandlung in Verbindung mit einem Leasingangebot angewendet. Bei diesem Modell verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts und finanziert hierdurch anteilig die Leasingrate mit, die der Arbeitgeber zu zahlen hat. Durch das geringere Grundgehalt reduziert sich gleichzeitig die Steuer- und Abgabenlast für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Viele dieser Leasingangebote haben als zusätzlichen Anreiz, dass der Arbeitnehmer das Dienstrad nach regelmäßig 36 Monaten sehr günstig erwerben kann. Häufig wurde hierfür bei Vertragsbeginn ein Kaufpreis von 10% der unverbindlichen Preisempfehlung vereinbart. Aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. November 2017 entstehen bei diesem Modell aber nun deutliche steuerliche Nachteile. So wurde klargestellt, dass bei Angeboten, die nach 36 Monaten einen Kaufpreis von weniger als 40% der unverbindlichen Preisempfehlung vorsehen, grundsätzlich ein sogenannter geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zu versteuern ist. Wenn z.B. beim 2.500 €-Rad ein Kaufpreis von 10% vorgesehen war, ist ab sofort ein geldwerter Vorteil von 750 € zu versteuern. Anstatt der 40%-Marke kann alternativ der tatsächliche Wert des Fahrrads zugrunde gelegt werden. Dieser ist jedoch nachzuweisen und darf nicht einfach geschätzt werden.

Mit dieser neuen Regelung verliert das verbreitete Leasing-Modell deutlich an Attraktivität. Mit dem oben genannten Erlass wird den Leasinganbietern deshalb nun die Möglichkeit geboten, die Steuer aus dem geldwerten Vorteil nach §37b EStG pauschal zu übernehmen. Dies wird jedoch bei Neuverträgen regelmäßig zu höheren Kaufpreisen für den Mitarbeiter führen und wird bei Altverträgen wohl kaum angewendet werden.

Um weitere steuerliche Risiken zu minimieren, ist eine gute Vertragsgestaltung zwischen Arbeitgeber, Mitarbeiter und Leasinggesellschaft umso wichtiger.