Steuertipp Dezember 2016

Weihnachtsgeschenke als Steuerfalle

Bei Geschenken aus betrieblichem Anlass an Mitarbeiter oder Geschäftspartner sollten unbedingt die steuerlichen Besonderheiten berücksichtigt werden.

Werden Geschäftspartner beschenkt, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie 35 € pro Beschenkten und Jahr nicht übersteigen. Bei einem Unternehmer, der ansonsten zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, sind dabei die Nettokosten ohne Umsatzsteuer maßgeblich. Für einen Unternehmer, der die Vorsteuer nicht erstattet bekommt, ist der Bruttowarenwert einschließlich Umsatzsteuer relevant. Wird die Grenze von 35 € überschritten, sind die Aufwendungen insgesamt nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Ebenso hat der Unternehmer bei Überschreiten der 35-€-Grenze keinen Vorsteuerabzug. Wichtig sind zudem Auszeichnungspflichten: übersteigt der Geschenkwert einen Betrag von 10 €, muss das schenkende Unternehmen immer genaue Aufzeichnungen über die Empfänger führen. In der betrieblichen Praxis wird dies oft vergessen.

Geschenke an eigene Mitarbeiter können zwar unabhängig von der Höhe der Kosten vollständig als Betriebsausgaben abgezogen werden, jedoch führen Geschenke schnell zu sozialabgaben- und steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Mitarbeiter. Für Geschenke ist hierbei die steuerliche 44-€-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden. Dieser Grenzwert gilt dabei nicht für das einzelne Geschenk, sondern für die Summe aller Zuwendungen im selben Monat. Es gibt also keine Sonderregelung für Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter, sondern Mitarbeiter dürfen jeden Monat Sachzuwendungen (bzw. Geschenke) bis maximal 44 € (inkl. Umsatzsteuer) steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Wenn diese Grenze zum Beispiel durch einen monatlichen Tankgutschein schon ausgenutzt ist, bleibt für zusätzliche Geschenke kein oder kaum Platz. Zusätzlich zum genannten Monatswert von 44 € bleiben Sachzuwendungen des Arbeitgebers bis zu 60 € steuerfrei, wenn sie anlässlich eines persönlichen Ereignisses an Mitarbeiter ausgegeben werden. Als persönlicher Anlass gilt z. B. der Geburtstag, die Silberhochzeit oder die Geburt eines Kindes. Bei mehreren persönlichen Anlässen im Jahr oder Monat können diese steuerfreien Aufmerksamkeiten auch mehrfach genutzt werden. Da Weihnachten kein persönliches Ereignis, daher gilt die 60-€-Grenze hier allerdings nicht.

Die beiden Freigrenzen für Mitarbeiter (44 € und 60 €) sind unabhängig voneinander, sie können nebeneinander ausgeschöpft werden und werden nicht gegeneinander aufgerechnet. Wenn die Geschenke an Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter dennoch größer ausfallen sollten, gibt es Möglichkeiten der Pauschalversteuerung. Wichtig ist für alle Schenkungen, dass nur Sachzuwendungen (auch Gutscheine) begünstigt sind, nicht jedoch Geldgeschenke.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus