Steuertipp August 2017

Vermietung an nahe Angehörige

Die Höhe der Miete sollte wohl durchdacht sein

Viele Steuerzahler legen Ihr Geld aktuell aufgrund des Zinsniveaus lieber in einer Immobilie als auf dem Kapitalmarkt an. Nicht selten wird eine solche Wohnung dann an nahe Angehörige, etwa die Eltern oder die Kinder, vermietet. Beliebt sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Studentenwohnung für die Kinder oder die Einliegerwohnung für pflegebedürftige Eltern. Da auch diese Mieteinkünfte zu versteuern sind, sollte bei der Höhe der vereinbarten Miete an die sogenannte 66-Prozent-Grenze gedacht werden.

Aktuell muss die veranschlagte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen, um die mit der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen wie Abschreibungen, Darlehenszinsen oder Renovierungsaufwendungen in vollem Umfang steuerlich geltend machen zu können. Die Kaltmiete vergleichbarer Wohnungen zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten sind für die Berechnung der ortsüblichen Miete heranzuziehen. Die Daten hierzu können vielerorts den örtlichen Mietspielgel entnommen werden.

Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, können die Aufwendungen für die Vermietung nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Liegt die Miete beispielsweise nur bei 60 Prozent der ortsüblichen Miete, so sind die Aufwendungen auch nur zu 60 Prozent als Werbungskosten abzugsfähig. Dies kann schnell zu einer erheblich höheren Steuerlast führen.

Es ist zudem ratsam, die Mietverträge regelmäßig zu überprüfen, denn die Grenze von 66 Prozent kann aufgrund von Schwankungen auf dem Mietmarkt schnell auch nachträglich unterschritten werden. Wer den Werbungskostenabzug auf keinen Fall gefährden will, sollte besser einen Mietzins etwas über der 66 Prozentmarke und eine jährliche Erhöhung vereinbaren.

Insgesamt ist bei einer Vermietung an Angehörige zudem darauf zu achten, dass das Mietverhältnis dem sogenannten Fremdvergleich standhält. Das heißt, der Mietvertrag und insbesondere auch die Durchführung des Vertrages müssen dem entsprechen, was üblicherweise auch mit Fremden vereinbart werden würde. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt wird und der Werbungskostenabzug verloren geht. So sollten unter anderem Mieten und Nebenkosten von den Angehörigen unbar und pünktlich gezahlt werden.

Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus